Ab 2013 sind Sie selbst für die Dürchführung der Kehrungen und Messungen
an Ihrer
Feuerstätten verantwortlich; der Schornsteinfeger steht nicht mehr automatisch
vor der Tür. Die durchgeführten Arbeiten sind fristgerecht
gegenüber Ihrem zuständigen Bezirksschornsteinfegermeister nachzuweisen. Selbst
dürfen Sie die Arbeiten allerdings nicht durchführen, sondern Sie müssen einen
geeigneten Handwerker damit beauftragen.
NEU: Die Preise für die Kehr- und
Messarbeiten können Sie dabei zukünftig selbst verhandeln.
Was ändert sich für Sie?
Anders als bisher kommt Ihr Schornsteinfeger zukünftig nicht mehr
automatisch zu Ihnen, um Kehr- und Messarbeiten durchzuführen, weil die
gesetzliche Verpflichtung dazu entfällt. Allerdings stellt Ihr
Bezirksschornsteinfeger Ihnen bis spätestens 31.12.2012 einen sogenannten
Feuerstättenbescheid aus. Das kann schon jetzt passieren. Dieser
Bescheid legt fest, welche laufenden
Wartungs- und Prüfarbeiten an Ihren Feuerstätte durchzuführen sind und in
welchen Intervallen diese zu erfolgen haben. Die termingerechte Durchführung der Arbeiten,
die Sie gegenüber dem Bezirksschonsteinfegermeister nachzuweisen haben, liegt
ab 2013 in Ihrer eigenen Verantwortlichkeit.
Was droht, wenn Sie die Wartungs- und Prüfarbeiten nicht
oder nicht ordnungsgemäß durchführen?
Das Schornsteinfeger-Handwerksgesetz sieht bei nicht fristgerecht durchgeführten
Arbeiten, bzw. nicht rechtzeitig eingereichten Nachweisen
Bußgelder
bis zu 5.000 EUR vor, sowie eine
Ersatzvornahme, also eine zwangsweise Durchführung.
Lassen Sie sich also
kostenlos per E-Mail an die Kehrtermine erinnern.
Wer vergisst nicht schon mal was? Das ist menschlich. Wenn es um Ihre
Feuerstätten geht, dann kann so etwas teuer werden - richtig teuer!
Darum einfach Termine gemäß Bescheid bei uns eintragen und sie beruhigt "vergessen", bis es soweit ist und
Sie Ihre Erinnerungsmail erhalten. Sie können 3 Temine erfassen: den ersten so
rechtzeitig, dass Sie einen Schornsteinfeger nach eigener Wahl
beauftragen können, den zweiten zur Sicherheit noch einmal kurz vor dem
Kehrfristende, damit sie den Termin auch wirklich nicht vergessen, und den dritten, der
Sie an die Abgabe der Bescheinigung an den Bezirksschornsteinfegermeister
erinnert.